Automa­ti­scher Infor­ma­ti­ons­aus­tausch (AIA) von Bank- und Steuerdaten

Fast 100 Staaten, darunter die Schweiz, haben eine Verein­barung zur Einführung des AIA in Steuer­sachen unter­zeichnet. Mithilfe des globalen Standards für den automa­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch soll die grenz­über­schrei­tende Steuer­hin­ter­ziehung verhindert werden. Die Rechts­grund­lagen für die Einführung des AIA sind am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Seitdem sammelt die Schweiz Daten, die ab 2018 erstmals ausge­tauscht werden.

Der AIA-Standard sieht vor, dass die Banken und Versi­che­rungen Finanz­in­for­ma­tionen ihrer Kundinnen und Kunden sammeln, sofern diese im Ausland steuerlich ansässig sind. Die Infor­ma­tionen werden der Eidge­nös­si­schen Steuer­ver­waltung (ESTV) übermittelt, welche die Daten an die zuständige Steuer­be­hörde im Ausland weiter­leitet. Im Gegenzug erhält sie alle Infor­ma­tionen über Konten, die in der Schweiz wohnhafte Personen im Ausland haben.

Der Schweizer Fiskus hat somit Zugang zu Infor­ma­tionen betreffend allfäl­liger nicht dekla­rierter Vermögen im Ausland und kann jene büssen, die es unter­lassen haben, bestimmte Einkommen oder Vermögen in ihrer Steuer­erklärung anzugeben.

Es besteht die Möglichkeit einer straf­losen Selbst­an­zeige. Natür­liche und juris­tische Personen entgehen bei der erstma­ligen Selbst­an­zeige einer Strafe. Sie müssen die letzten zehn Steuer­erklä­rungen erneut ausfüllen und die Nachsteuer inklusive Verzugszins bezahlen. Im Erbfall wird die Nachsteuer auf Einkommen und Vermögen, das die verstorbene Person nicht dekla­riert hat, nur für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelau­fenen Steuer­pe­rioden erhoben.

Für eine Selbst­an­zeige bei Steuer­hin­ter­ziehung müssen folgende Bedin­gungen erfüllt sein:

  1. die Hinter­ziehung ist keiner Steuer­be­hörde bekannt;
  2. die steuer­pflichtige Person unter­stützt die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos;
  3. sie bemüht sich ernstlich um die Bezahlung der geschul­deten Nachsteuer.

Dieses Verfahren ist einzig anwendbar für die direkte Bundes­steuer sowie für die Einkommens- und Vermö­gens­steuern des Kantons und der Gemeinde. Alle anderen Steuern und Gebühren, die nicht bezahlt wurden (Mehrwert­steuern, Verrech­nungs­steuern, Erbschafts- und Schen­kungs­steuern, Grund­stück­ge­winn­steuern, AHV/IV-Beiträge usw.) bleiben mit Verzugs­zinsen geschuldet (ohne Steuerbussen).

Wir empfehlen Ihnen daher, Ihre Vermö­gens­werte im Ausland (Vermögen, Immobilien, Einkommen), sofern diese in Ihrer Steuer­erklärung nicht dekla­riert sind, mittels einer Selbst­an­zeige zu regeln.

Falls Sie Fragen haben, kontak­tieren Sie uns bitte!
Käser Treuhand AG